SATZUNG und BIBLIOTHEKSORDNUNG

der Stadtbücherei Groß-Siegharts

 

I.

Satzung der Stadtbücherei Groß-Siegharts

 

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

Die Stadtgemeinde Groß-Siegharts unterhält eine öffentliche Bücherei an folgendem Standort: Schloßplatz 1, 3812 Groß-Siegharts. Die Stadtgemeinde führt diese gemeinnützige Anstalt unter der Bezeichnung „Stadtbücherei Groß-Siegharts“.

 

 

§ 2 Zweck

Die gemeinnützige Anstalt „Stadtbücherei Groß-Siegharts“ der Körperschaft öffentlichen Rechts „Stadtgemeinde Groß-Siegharts“, deren Zweck nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist ein gemeinnütziges Kulturinstitut und bezweckt die Förderung von Volksbildung für Personen jeglichen Alters. Die öffentliche Bücherei der Stadtgemeinde Groß-Siegharts eröffnet den Nutzern einen individuellen Zugang zu Medien und Informationen zur beruflichen und schulischen Aus- und Fortbildung und zur Leseförderung.

 

 

§ 3 Mittel

Ideelle Mittel zur Erreichung des Zwecks der Volksbildung ist der Verleih von Medien und die Förderung der Nutzung von Medien, insbesondere von Büchern, durch gezielte Aktionen und Veranstaltungen.

  1. Materielle Mittel werden aufgebracht durch:

  2. Gebühren für Entlehnung, Säumnisgebühren etc.

  3. Finanzielle Mittel aus dem Budget der Stadtgemeinde Groß-Siegharts

  4. Förderungen, Subventionen und sonstige Zuwendungen

 

 

§ 4 Mittelverwendung

Die Mittel der gemeinnützigen Anstalt „Stadtbücherei Groß-Siegharts“ dürfen nur für die Erreichung des unter § 2 angeführten Zweckes verwendet werden.

 

Es darf keine Person durch Verwaltungsauslagen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stadtgemeinde Groß-Siegharts erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der öffentlichen Bücherei, vielmehr fördert sie die gemeinnützige Anstalt mit jährlichen Subventionen. 

 

 

§ 5 Organe

Organe der Stadtbücherei Groß-Siegharts sind der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und der Bürgermeister im Sinne der NÖ Gemeindeordnung. Die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung sind auch im Hinblick auf Vertretung nach außen und allen übrigen organisatorischen Aspekten anzuwenden.

 

§ 6 Leitung der Stadtbücherei

Der Bürgermeister ernennt im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand einen Büchereileiter. Diesem werden die Besorgung der Geschäfte der Stadtbücherei Groß-Siegharts übertragen.

 

 

§ 7 Auflösung der Bücherei

Bei Auflösung der gemeinnützigen Anstalt „Stadtbücherei Groß-Siegharts“ oder Wegfall des bisherigen begünstigen Zwecks ist das Vermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

 

 

§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

 

 

 

 

II.

Bibliotheksordnung der Stadtbücherei Groß-Siegharts

 

II. i. ALLGEMEINES

Die Stadtbücherei Groß-Siegharts ist eine öffentliche Einrichtung der Stadtgemeinde  Groß-Siegharts, gemeinnütziges Kulturinstitut und bezweckt die Förderung von Volksbildung für Personen jeglichen Alters. Die öffentliche Bücherei der Stadtgemeinde Groß-Siegharts eröffnet den Nutzern einen individuellen Zugang zu Medien und Informationen zur beruflichen und schulischen Aus- und Fortbildung und zur Leseförderung.

 

Jeder Interessent ist berechtigt, die Stadtbücherei im Rahmen der Bibliotheksordnung auf privatrechtlicher Grundlage zu benützen.

 

Die Entlehnung ist grundsätzlich entgeltlich.

 

Die Bezahlung der Leihgebühr berechtigt den Benutzer die Medien ausschließlich privaten zu verwenden. Jede darüber hinausgehende oder gewerbliche Nutzung sowie die Vervielfältigung der Medien ist nicht gestattet.

 

Durch Aushang sind die Öffnungszeiten der Stadtbücherei bekanntgemacht.

 

 

II. ii. ENTLEHNUNG

Die Anmeldung in der Stadtbücherei Groß-Siegharts kann persönlich, mittels Fax oder e-mail und unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgen.

 

Die Angaben zur Person werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen elektronisch gespeichert und verarbeitet.

 

Ohne diese Angaben ist das Entleihen von Büchern nicht möglich. Der Benutzer bestätigt mit seiner Unterschrift die Bibliotheksordnung zur Kenntnis genommen zu haben und gibt somit auch die Zustimmung zur elektronischen Speicherung seiner Personaldaten.

 

Bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich, der sich gleichzeitig zur Haftung im Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und sonstiger Forderungen verpflichtet, außer es erfolgt die Anmeldung über eine Pflichtschule im Bereich der Stadtgemeinde Groß-Siegharts.

 

Wenn in einer Familie mehrere Familienmitglieder Medien entlehnen, so hat sich jedes Familienmitglied einzeln anzumelden.

 

Änderung des Namens oder der Anschrift sind persönlich, mittels Fax oder e-mail mitzuteilen.

 

Der Benutzer ist verpflichtet, die ausgewählten Bücher etc. vor der Mitnahme ohne Aufforderung registrieren zu lassen. Die Anzahl der entlehnenden Bücher kann durch die Bibliothek begrenzt werden.

 

 

II. iii. E-MEDIEN-VERLEIH DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN BIBLIOTHEKEN

Die Stadtbücherei Groß-Siegharts nimmt am E-Medien-Verleih der niederösterreichischen Bibliotheken teil. Für die Teilnahme eines Benutzers am E-Medien-Verleih wird von der Stadtbücherei eine Zeitgebühr eingehoben, die sich automatisch am 31. 12. eines jeden Jahres um ein Jahr verlängert. Kommt der Benutzer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, wird der Zugang zum E-Medien-Verleih gesperrt. Mit der Anmeldung sind die auf obiger Homepage genannten Bedingungen zu akzeptieren.

 

 

II. iv. LEIHFRIST – ENTGELT

Die Leihfrist beträgt für Medien der Stadtbücherei beträgt 14 Tage. Die jeweilige Höhe des Entgeltes ist durch Aushang in der Bibliothek ersichtlich.

 

 

II. v. MAHNUNG

Bei Überschreiten der Leihfrist ist die durch Aushang in der Bibliothek kundgemachte Versäumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte.

Versäumnisgebühren und sonstige Entgelte sowie andere Forderungen werden im Falle des Zahlungsverzuges auf dem Rechtsweg geltend gemacht.

 

 

II. vi. HAFTUNG

Die Medien sind schonend zu behandeln und ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Sie dürfen nicht weiterverliehen werden. Bei Verlust oder Beschädigung ist der Benutzer schadenersatzpflichtig. Der Verlust bzw. die Beschädigung  der Medien etc. sind den Mitarbeitern der Stadtbücherei mitzuteilen

 

Grundsätzlich ist der Wiederbeschaffungswert des Mediums zu ersetzen.

 

 

II. vii. AUSSCHLUSS

Benutzer, welche die Bestimmungen der Bibliotheksordnung nicht einhalten, können vom Leiter der Stadtbücherei dauernd oder für begrenzte Zeit von der Inanspruchnahme von Leistungen der Stadtbücherei Groß-Siegharts ausgeschlossen werden.

 

 

II. viii. SONSTIGES

Für alle Streitigkeiten aus einer Entlehnung ist sachlich und örtlich das jeweilige  Bezirksgericht in dessen Bereich die Stadtbücherei Groß-Siegharts liegt zuständig.

 

Genehmigt in der Sitzung des Gemeinderats am 15. März 2017